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Verpflichtender Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI

Weiße Figur schaut mit Lupe auf Paragraphenzeichen.

Gesichtslose Zeichentrick-Figur schaut mit Lupe auf Paragraphenzeichen.

Hausbesuch und Videoberatung im Wechsel sind weiterhin möglich.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben entsprechend den zugesprochenen Pflegegraden in bestimmten Abständen eine verpflichtende Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI zuzulassen. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass auf Wunsch der pflegebedürftigen Person im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von einem Hausbesuch per Videokonferenz stattfinden kann.

Zentrales Ziel des Beratungseinsatzes ist die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und die regelmäßige Unterstützung und praktische pflegefachliche Begleitung der häuslich Pflegenden. Bei einem Hausbesuch können die Pflegesituation sowie mögliche Problembereiche besser erfasst und auf bestehende Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten hingewiesen werden als bei einem videogestützten Besuch. Daher ist es wichtig, dass auch die regelmäßigen häuslichen Beratungsbesuche bestehen bleiben.

Bei den Beratungsbesuchen nach § 37.3 SGB XI ist folgendes zu beachten:

  • Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 müssen einmal halbjährlich einen Beratungsbesuch belegen,
  • Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 müssen einmal vierteljährlich einen Beratungsbesuch belegen,
  • Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
  • Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
  • Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten.
  • Die erstmalige Beratung hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Die Beratung kann durchgeführt werden durch:

  • Pflegefachkräfte eines zugelassenen Pflegedienstes,
  • eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  • eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

Wichtige Hinweise?

Termine für die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI müssen Sie als pflegebedürftige Person oder beauftragte Person eigenständig vereinbaren. Pflegegeldempfänger*innen drohen bei Versäumnis oder Verweigerung der Beratung Kürzungen oder Streichungen von Leistungen der Pflegekasse

Haben Sie weitere Fragen?

Gerne können Sie sich an das Berater*innen-Team der Online-Pflegeberatung per Mail, Einzel- oder Video-Chat wenden.