Telefonische Kinderkrankschreibung und mehr Kinderkrankentage ab 2024

Weiße Figur betrachtet durch die Lupe einen Paragrafen.

Entlastung für Eltern und Praxen.

Ab dem 18. Dezember 2023 können sich auch berufstätige Eltern, die ihre kranken Kinder zu Hause betreuen müssen, Kinderkrankenscheine telefonisch ausstellen lassen. Damit sollen vor allem ärztliche Praxen entlastet und Ansteckungsrisiken verringert werden. Laut des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sollen Bescheinigungen für den Bezug von Kinderkrankengeld für bis zu fünf Tage ausgestellt werden können. Voraussetzung ist, das Kind muss in der kinderärztlichen Praxis bekannt sein und die Ärzt*innen können aufgrund der Symptomatik die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.

Neuregelungen beim Kinderkrankengeld ab 1. januar 2024

Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind erkrankt und Betreuung braucht. Gesetzlich versicherte Elternteile haben dabei einen zeitlich befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Damit können sie den Verdienstausfall ausgleichen. Ende des Jahres läuft die Sonderregelung aus der Coronapandemie für Kinderkrankentage für Eltern kranker Kinder mit bis zu 30 Arbeitstagen pro Elternteil aus. Vor der Pandemie waren es 10 Arbeitstage pro Elternteil und 20 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Ab dem 1. Januar 2024 sieht die neue Kinderkrankregelung wie folgt aus:

  • 15 Arbeitstage/pro Kalenderjahr pro Kind und Elternteil,
  • 35 Arbeitstage/ pro Kalenderjahr pro Elternteil bei mehr als 2 Kindern,
  • 30 Arbeitstage/ pro Kalenderjahr für Alleinerziehende pro Kind,
  • 70  Arbeitstage/ pro Kalenderjahr für Alleinerziehende bei mehr als 2 Kindern.

Eltern haben auch Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit ihrem kranken Kind stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht dann so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Eine maximale Anspruchsdauer ist nicht vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

Weitere Informationen können Sie auf dem Portal des Bundesministeriums für Gesundheit und unter anderem auf der Website der Techniker Krankenkasse nachlesen.

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