Gemeinsamer Jahresbetrag in der Pflege für alle

Alter Mann mit Rollstuhl umgeben von zwei Frauen.

Vielseitiger Einsatz von Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Ab dem 1.7.2025 steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein weiterer Leistungsanspruch aus dem Pflegeunterstützungs- und- Entlastungsgesetz (PUEG ) - der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege - zur Verfügung. Ab dem 01.01.2024 können bereits schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr (Pflegegrade 4 und 5) den gemeinsamen Jahresbetrag in Anspruch nehmen. Die bisherigen Regelungen entfallen und Voraussetzungen wie Höchstdauer und Vorpflegezeit werden vereinheitlicht.

Was ist der gemeinsame Jahresbetrag?

Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst die Leistungsbeträge von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen und ermöglicht flexible Nutzung für beide Leistungen. Pflegebedürftige können damit häusliche Pflege durch ambulante Pflegedienste, Ersatzpflegepersonen oder vorübergehend stationäre Pflege in Anspruch nehmen. Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt:

  • seit 1.1.2024 bis zu 3.539 Euro (aus Kurzzeitpflege: 1.854 Euro und Verhinderungspflege: 1.685 Euro) nur für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5,
  • zum 1.7.2025 bis zu 3.539 Euro (aus Kurzzeitpflege: 1.854 Euro und Verhinderungspflege: 1.685 Euro) für alle pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2.

Was ändert sich?

  • Vorpflegezeit: Die bisherige Frist von 6 Monaten Pflege zuhause entfällt. Verhinderungspflege kann sofort bei Pflegegrad 2 genutzt werden.
  • Zeitliche Höchstdauer: Die Begrenzung der Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen pro Jahr angehoben, analog zur Kurzzeitpflege. Das hälftige Pflegegeld wird weiterhin fortgezahlt.
  • Volle Umwidmung von Leistungen für Kurzzeitpflege: Die Mittel für die Kurzzeitpflege sind nicht mehr begrenzt, sondern können voll ausgeschöpft werden, sofern sie nicht bereits für die Kurzzeitpflege verwendet wurden.
  • Nutzung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Beide Leistungen können für bis zu 16 Wochen in Anspruch genommen werden. Nach 8 Wochen Kurzzeitpflege können weitere 8 Wochen Verhinderungspflege in derselben Einrichtung genutzt werden.
  • Finanzielle Mittel: Mittel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind meist vorher aufgebraucht. Bei Verhinderungspflege werden nur pflegebedingte Kosten bezuschusst, Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden. Wer entsprechend viel selbst dazuzahlt, kann die vollen 16 Wochen nutzen.
  • Begrenzung der Verhinderungspflege: Nach 8 Wochen Verhinderungspflege kann keine weitere Verhinderungspflege im selben Jahr genutzt werden, auch wenn die Mittel noch nicht aufgebraucht sind. Noch nicht ausgeschöpfte Mittel können dann nur noch für Kurzzeitpflege in einer Einrichtung genutzt werden.

Wichtige Hinweise:

Beträge für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege vom 1.1.2025 bis 30.6.2025 werden auf den Jahresbetrag angerechnet. Pflegeeinrichtungen müssen eine schriftliche Übersicht der entstandenen Kosten geben. Außerdem müssen die erbrachten Leistungen der Pflegekasse gemeldet werden.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse.

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