Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen helfen im Alltag.
Sie benötigen Hilfe oder Unterstützung im Haushalt oder möchten, dass eine pflegebedürftige Person aus Ihrer Familie oder Ihrem Bekanntenkreis bei Spaziergängen begleitet wird? Mit dem zusätzlichen Entlastungsbetrag können individuelle haushaltsnahe und/oder pflegerische Dienstleistungen sowie Betreuungsangebote in Gruppen finanziert werden. Viele Pflegebedürftige, die einen anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 haben und Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, kennen und/oder nutzen die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht.
Was steht Ihnen zu?
Die Pflegeversicherung stellt Ihnen als pflegebedürftiger Person einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (insgesamt bis zu 1.500 Euro jährlich) zur Verfügung. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern dient der Erstattung zweckgebundener Leistungen für Ihre Betreuung und zur Entlastung Ihrer pflegenden Angehörigen oder nahestehenden Personen im Alltag. Wenn Sie den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wird Ihr Pflegegeld nicht gekürzt.
Wichtig: Alle Angebote zur Unterstützung und Entlastung im Alltag müssen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein und von zugelassenen Anbietern erbracht werden.
Welche Angebote werden erstattet?
- Niedrigschwellige Betreuungsleistungen: Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich sowie Tagesbetreuung in Kleingruppen durch anerkannte Helfer*innen (unter fachlicher Anleitung zum Beispiel durch eine Pflegefachkraft).
- Familienentlastende Dienste: Assistenzdienste oder soziale mobile Dienste.
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen: Hauswirtschaftsdienste.
- Alltagsbegleitung: Nachbarschaftshilfen oder Senior*innen-Assistenzdienste.
- Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste: Leistungen wie stunden- oder tageweise Einzelbetreuung werden vor allem in Form von Alltagshilfen wie Fahr- und Begleitdienste sowie hauswirtschaftliche Leistungen erbracht.
- Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden. Dazu gehören die Hilfe beim Duschen, Baden oder die Inkontinenzversorgung.
- In den Pflegegraden 2 bis 5 auch zur Bezuschussung des Eigenanteils bei Tages-, Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet werden. Damit können Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten und/oder Investitionskosten anteilig erstattet werden. Ebenso können anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Freizeiten für Menschen mit Behinderung)
Hinweis:Anspruch auf Umwandlung. In den Pflegegraden 2 bis 5 können pflegebedürftige Personen mit dem zusätzlichen Budget aus der Umwandlung von Sachleistungen weitere anerkannte Entlastungsleistungen finanzieren. Monatlich können hierfür maximal 40 Prozent des dem Pflegegrad entsprechenden Sachleistungsbudgets eingesetzt werden.
Was müssen Sie machen?
Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht automatisch, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern Sie keine Abtretungserklärung mit dem Leistungserbringer abgeschlossen haben, müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen. Die Belege, aus denen der Zweck der Leistung eindeutig hervorgeht, sind bei Ihrer Pflegekasse einzureichen und werden bis zu einem Höchstbetrag von 125 Euro monatlich erstattet.
Wichtig: Wird der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich im laufenden Jahr bis zum Jahresende nicht ausgeschöpft, kann der angesammelte Betrag bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Danach verfällt der Restbetrag. Vorfinanzierte Kosten des Entlastungsbetrages können bis zu 12 Monate nach dem Tod von den Erben bei der Pflegekasse zurückgefordert werden.
Weitere Fragen? Nutzen Sie die vielfältigen Pflegeberatungsangebote der AWO.